Im Falle eines Verstoßes gegen § 8.014 TO hat der Turnierleiter die Pflicht, auch ohne vorhergehenden Protest bei der von ihm grundsätzlich durchzuführenden Überprüfung der Aufstellungen die von der TO vorgesehenen Sanktionen (Nullung aller Partien für die falsch aufstellende Mannschaft ab dem falsch besetzten Brett) zu verhängen.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur gegen § 8.046 und § 8.043 TO verstoßen. (Laut § 8.043 TO haben die Mannschaftsführer auf die Einhaltung des § 8.046 zu achten).
Es ist dabei explizit festzuhalten, daß im vorliegenden Fall der Verstoß gegen § 8.046 vor Beginn der Partien hätte bekannt sein müssen. Die Ranglisten lagen schließlich vor, die Aufstellungsregeln dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Punkt ist wichtig hinsichtlich des § 8.081 der TO. Denn dort wird ausgeführt, daß Proteste nach dem Beginn des Kampfes ausgeschlossen sind, wenn der Protestgrund vor Beginn des Wettkampfes prinzipiell bekannt sein mußte (was bei einem Verstoß gegen § 8.046 der Fall ist). Daraus ergibt sich, daß bei einen Verstoß gegen § 8.046 laut derzeitiger TO § 8.081 ein Protest nach Ausführung des ersten Zuges einer Partie nicht mehr zulässig ist.
Eine Pflicht des Turnierleiters, die Mannschaftsaufstellungen nachträglich hinsichtlich der Brettfolge auf Ihre Korrektheit zu überprüfen, besteht laut TO/VO ebenfalls nicht, da nirgendwo aufgeführt und auch bislang nie gängige Praxis. Die TO sieht auch keine nachträglichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 8.046 vor. Bei einem rechtzeitigen Protest könnte man die falsch besetzten Bretter der betreffenden Mannschaft nullen, aber nur diese. Dieser Fall dürfte aber nur theoretisch sein, denn eine falsche Aufstellung müßte ja beiden Mannschaftsführern vor dem Verlesen der Spielpaarungen auffallen und man wird dann einfach die Aufstellungen neu und korrekt durchführen.
Auf den Umstand, daß die Turnierordnung so zu interpretieren ist,
daß der Turnierleiter nicht das Recht hat, bei einem Verstoß
gegen § 8.046 das Ergebnis nachträglich zu korrigieren, hebt
auch der mit der Anfrage betraute RTL 3 Hans.Joachim Bott in seiner Einschätzung
des Falles ab:
"Der zentrale Satz ist TO 8.043: Die Mannschaftsführer haben
sich vor Beginn des Kampfes davon zu überzeugen, daß die Aufstellung
der Mannschaften der TO gemäß erfolgt ist. Dieser Satz hätte
keinerlei Bedeutung, wenn ein Versäumnis der Mannschaftsführer
zu nachträglichen automatischen Ergebniskorrekturen führen würde.
Im Gegenteil: Der Mannschaftsführer wäre ja blöd, wenn er
einen Aufstellungsfehler des Gegners reklamieren würde."
Der badische Turnierausschuß schlägt für die kommende Saison allerdings laut Joachim Diehl (Waldkirch) eine überarbeitete Turnierordnung vor, die einen Verstoß gegen § 8.046 zu einem Sachverhalt macht, gegen den der Turnierleiter künftig von sich aus tätig werden müßte. Als Sanktion sei dann die Nullung falsch besetzter Bretter für die gegen die TO verstoßende Mannschaft vorgesehen, nicht jedoch die Nullung aller Bretter ab dem ersten falsch besetzten Brett.
Bernd Waschnewski leitete wegen Befangenheit die Sache an einen anderen regionalen Turnierleiter (Hans-Joachim Bott, KA/PF) weiter. Dieser lehnte eine Entscheidung aus formalen Gründen ab:
Laut Verfahrensordnung muß ein Protest spätestens 10 Tage nach dem Bekanntwerden des Protestgrundes (§ 2 VO) durch einen einzelvertretungsberechtigten Bevollmächtigten des protestierenden Vereines (in der Regel ist das der 1. Vorsitzende) erfolgen. Es sind dabei vorab DM 100 an den Badischen Schachverband zu überweisen.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Es lag damit kein offizieller Protest Waldshuts vor und es kann nach der gültigen Verfahrensordnung wohl auch keinen zulässigen Protest mehr geben. Sämtliche Fristen sind dafür wahrscheinlich bereits abgelaufen. (Siehe die Verfahrensordnung § 2).
Hans-Joachim Bott gab allerdings eine Einschätzung des Falles gegenüber Herrn Strittmatter ab:
"Sehr geehrter Herr Strittmatter,
zunächst haben wir hier mal ein Verfahren, das so eigentlich
nicht vorgesehen ist.
Das fängt bei der Anfrage an und hört beim Verteiler auf.
Da es sich nicht um einen formellen Protest handelt, kann ich auch
nicht detailiert zum Vorfall selbst Stellung nehmen, da ich u.U. eine Entscheidung
in einem evtl. Protest fällen muß.
Der zentrale Satz ist TO 8.043
Die Mannschaftsführer haben sich vor Beginn des Kampfes davon
zu überzeugen, daß die Aufstellung der Mannschaften der TO gemäß
erfolgt ist.
Dieser Satz hätte keinerlei Bedeutung, wenn ein Versäumnis
der Mannschaftsführer zu nachträglichen automatischen Ergebniskorrekturen
führen würde. Im Gegenteil: Der Mannschaftsführer wäre
ja blöd, wenn er einen Aufstellungsfehler des Gegners reklamieren
würde. (Hurra! Der Punkt ist unser). Wie weitgehend sich die Überprüfung
der Mannschaftsführer erstrecken muß, wird unterschiedlich interpretiert.
Ist auch für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Der vorliegende
Aufstellungsfehler hätte mit den primitivsten Hilfsmitteln überprüft
werden können, die den Vereinen vor Beginn der Saison zur Verfügung
gestellt werden, den Ranglisten.
Wenn ich bis jetzt auf solche Fehler gestoßen bin, habe ich
die entsprechenden Personen einfach auf den Mangel hingewiesen.
Wenn Sie einen formellen Protest einlegen wollen, sollten Sie das
schnellst möglich in die Wege leiten. Beachten Sie dabei bitte das
Verfahren, das in der VO vorgeschrieben ist, damit wir (der Instanzenweg)
uns wenigstens nicht auf Verfahrensfehler herausreden können.
Im Wesentlichen: Protest muß durch Vorsitzenden eingereicht
werden, Gebühr muß an die Verbandskasse entrichtet werden.
Der Protest sollte an Herrn Waschnewski geschickt werden. Er wird
dann nochmals klären, wer den Protest bearbeitet."
Es ist dabei festzuhalten, daß in der Einschätzung des Falles durch Herrn Bott ein Verstoß gegen den § 8.046 TO nirgendwo mit den Paragraphen 8.014 und 8.045 TO in Verbindung gebracht wurde, die ein Eingreifen des RTL zwingend machen. Und nur wenn ein Verstoß gegen § 8.046 TO auch ein Verstoß gegen § 8.014 TO bedeutete, hätte ein Protest Erfolg.
Ein Einspruch gegen die Entscheidung des RTL müßte sich dann zunächst auf dessen Interpretation des § 2 VO beziehen und nicht auf den Sachverhalt selbst, gegen den die Einspruchsfrist vermutlich bereits am 18.03.2001 abgelaufen war. Sollte die Berufungsinstanz dann der Ansicht sein, der RTL hätte § 2 VO falsch interpretiert, müßte dieser sich überhaupt erst mit den Verstößen gegen die §§ 8.043 und 8.046 TO befassen.
Die Einschätzung des Falles durch Herrn Bott ist jedoch wohl nur
wie folgt zu interpretieren:
Gegen in falscher Reihenfolge aber mit einsatzberechtigten Spielern
aufgestellte Mannschaften ist nach derzeit gültiger TO nur ein Protest
vor Ausführung des ersten Zuges der betreffenden Partie möglich,
danach nicht mehr.
Der Turnierleiter hat derzeit weder das Recht und noch die Pflicht,
nachträglich gegen einen solchen Verstoß von sich aus Sanktionen
zu verhängen, die über eine Ermahnung an die Mannschaftsführer,
die Regeln künftig zu beachten, hinausgehen.
Ein Protest dürfte demnach nur für den Badischen Schachverband erfolgreich sein: Er wird um mindestens DM 100 reicher.
Winfried Schüler
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