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Streitfälle und ihre Behandlung durch die badischen Instanzen

Die badische Turnierordnung und die Turnierordnungen der Bezirke unterscheiden sich teilweise, so z.B. derzeit, was die Sanktionen beim Freilassen von Brettern angeht.
Desweiteren unterscheidet sich mitunter auch die Auslegung der badischen Spielordnung durch Landesturnierleitung, Turnierausschuß und Turniergericht. Letzteres ist jedoch die entscheidende Instanz.
Die in diesen Gremien entscheidenden Personen können z.T. auf jahrzehntelange Erfahrung zurückblicken. Deshalb wollen wir Ihnen hier anhand von Fallbeispielen aus den letzten beiden Jahrzehnten Einblick in die Denkweise dieser Gremien und der darin agierenden Personen geben, damit Sie deren Entscheidungen besser verstehen und nachvollziehen können.

Neben der folgenden zwar nicht mehr aktuellen, (seit der Spielzeit 1990/91 gilt in Baden ein generelles Rauchverbot bei allen Verbandsspielen), dafür aber wegen ihrer Begründung immer noch interessanten Entscheidung wären wir gerne an mehr Beispielen - vor allem zum aktuellen Problem des Freilassens von Brettern und den dafür von den jeweiligen Turnierleitern verhängten Sanktionen - interessiert.

"Nichtraucherfall" (1981)
1981 reiste Ebringen II - ohne gespielt zu haben - vom Spiel gegen Münstertal III wieder ab, weil im dortigen (Ersatz-)Spiellokal Rauchverbot herrschte-
Die Partie wurde daraufhin von Bezirksturnierleiter Saffran als kampfloser Sieg für Münstertal gewertet. Ebringen protestierte mit Hinweis auf das Rauchverbot beim Landesturnierleiter - ebenfalls damals  Herr Saffran - der seine eigene Entscheidung wegen der ihm neuen Fakten revidierte und die Partie neu ansetzte. 
Außerdem entschied er u.a.:

Dem SC Münstertal wird zur Auflage gemacht, bei Beibehaltung des Spiellokals in seinen künftigen Ranglisten das Rauchverbot deutlich zu kennzeichnen. Bei rechtzeitigen (schriftlichen) Einsprüchen ist dann entweder ein anderes Spiellokal anzubieten oder im Spiellokal des Gegners zu spielen. Einsprüche gegen das "rauchfreie" Spiellokal hätten dann mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu erfolgen.

Dagegen protestierte wiederum Münstertal beim Turnierausschuß. Dessen damaliger Vorsitzender Prof. Hermann Schreiner begründete die Ablehnung des Münstertäler Protests wie folgt:

So sehr auch alle Bemühungen, das Rauchen beim "Schachsport" - insbesondere bei Teilnahme von Jugendlichen - einzuschränken, begrüßt werden müssen, so muß doch festgestellt werden, daß es vorläufig jeglicher Grundlage in unserer Turnierordnung oder in den Spielregeln entbehrt. Man muß vielmehr feststellen,
daß es für einen selbst leichten Gewohnheitsraucher eine unzumutbare nervliche Belastung ist, auf das Rauchen zu verzichten, insbesondere während einer vielleicht schwierigen Zeitnotphase einer langen Turnierpartie.

Daher kann dieser doch schwerwiegende Eingriff in das persönliche Verhalten ohne vorherige rechtzeitige Bekanntgabe nicht durchgesetzt werden, woran auch die bedauerlichen Probleme mit dem Spiellokal nichts ändern können.

Daher kann für die Zukunft zunächst nur versucht werden, gemäß dem Vorschlag des Verbandsspielleiters zu verfahren, wodurch es vielleicht gelingt, viele "nichtrauchende" Mannschaftskämpfe in Münstertal durchzuführen. Die Gegner müssen aber darüber rechtzeitig im Voraus informiert sein und haben das Recht, das Rauchverbot abzulehnen.

[kompletter Schriftwechsel]
 

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