Bezirkssatzung
Die Bezirkssatzung gliedert sich in die
eigentliche Bezirkssatzung und die als Anhang zu ihr gehörende Jugendordnung.
Die nachfolgende Bezirkssatzung ist nicht
neuerster Stand. Die aktuell gültige Version unterscheidet sich jedoch
von der hier folgenden nur in nachrangigen Punkten, die Rechte, Pflichten
und Aufgaben von Vorstand und Mitgliedern nicht betreffen.
Bezirkssatzung
§ 2 - Zweck und Aufgaben
2.1
Der
Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2.2
Seine
Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen
Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er widmet sich vor
alllem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
2.3
Entsprechend
seiner Aufgabe ist der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich
neutral.
2.4
Der
Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.5
Mittel
des Bezirkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Bezirkes.
2.6
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 - Mitgliedschaft
4.1
Mitglied
im Bezirk können nur Schachvereine oder Vereine mit Schachabteilung
werden.
4.2
Die
Aufnahme als Mitglied in den Bezirk setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
4.3
Über
die Aufnahme entscheidet der Bezirksvorstand.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1
Die
Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen
der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.
5.2
Jedes
Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Bezirkes nach Kräften
zu fördern.
5.3
Die
Mitglieder haben Beiträge an den Bezirk zu entrichten. Über die
Höhe des Beitrages entscheidet die Bezirksversammlung.
5.4
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, einen Vertreter zur Bezirklsversammlung zu entsenden.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
6.1
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vereinsauflösung oder Ausschluß.
6.2
Der
Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Bezirksvorstand.
6.3
Der
Bezirksvorstand kann aus schwerwiegenden Gründen Mitglieder ausschließen.
6.4
Das
Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen mit eingeschriebenem
Brief beim Bezirksvorstand gegen den Ausschluß Einspruch zu erheben.
Bei Einspruch fällt die endgültige Entscheidung durch die Bezirksversammlung.
§ 7 - Bezirksorgane
Die
Organe des Bezirkes sind:
a)
die Bezirksversammlung
b)
der Bezirksvorstand
c)
die Kassenprüfer
§ 8 - Bezirksversammlung
8.1
Die
Bezirksversammlung ist einmal jährlich durch den Bezirksleiter einzuberufen.
Eine Versammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies beantragt, oder wenn der Bezirksvorstand dies für
erforderlich hält. Eine Versammlung ist jeweils zwei Wochen zuvor
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
8.2
Die
Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstandes
b)
Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Kassenwartes
c)
Entlastung des Bezirksvorstandes
d)
Wahl des Bezirksvorstandes und zweier Kassenprüfer
e)
Bestätigung des Bezirksjugendwartes
f)
Festsetzung des Bezirksbeitrages
g)
Beschlußfassung über den Haushaltsplan
h)
Wahl der Delegierten für den Verbandstag
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Bezirksleiter einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
8.3
Beschlußfassung
der Bezirksversammlung.
a)
Den Vorsitz der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter
b)
Die Bezirksversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere
Mehrheit vor.
c)
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes
Mitglied ist nicht zulässig.
d)
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht
die Satzung entgegensteht.
e)
Die Wahl der Mitglieder für den Bezirksvorstand und der Kassenprüfer
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
f)
Für die Wahl des Bezirksvorstandes und der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite
Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
g)
Über jede Bezirksversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die
vom Bezirksleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied erhält ein Exemplar zugeschickt.
§ 9 - Bezirksvorstand
9.1
Dem
Bezirksvorstand gehören an:
a)
der Bezirksleiter
b)
der Stellvertreter des Bezirksleiters
c)
der Schriftführer
d)
der Kassenwart
e)
der Spielleiter der Mannschaftskämpfe
f)
der Spielleiter für Pokal/Blitz
g)
der Schulschachwart
h)
der Jugendwart
i)
der Pressewart
k)
der Referent für Wertungszahlen
l)
vier Beisitzer
9.2
Die
Mitglieder des Bezirksvorstandes werden jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die
Kassenprüfer werden jährlich gewählt und dürfen dem
Bezirksvorstande nicht angehören.
9.3
In
den geraden Jahren stehen folgende Posten zur Wahl:
b)
der Stellvertreter des Bezirksleiters
d)
der Kassenwart
f)
der Spielleiter für Pokal/Blitz
k)
der Referent für Wertungszahlen
l)
zwei Beisitzer
In
den ungeraden Jahren stehen die anderen Posten zur Wahl:
a)
der Bezirksleiter
c)
der Schriftführer
e)
der Spielleiter für Mannschaftskämpfe
g)
der Schulschachwart
i)
der Pressewart
l)
zwei Beisitzer
Der h) Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Bezirks gewählt und muß von der Bezirksversammlung bestätigt werden.
9.4
Der
Bezirksvorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem
anderen Organ des Badischen Schachverbandes vorbehalten sind oder von der
Bezirksversammlung entschieden werden.
9.5
Die
Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Bezirksleiter oder seinem Stellvertreter
nach Bedarf einberufen.
9.6
Der
Bezirksvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf
seiner Mitglieder, darunter der Bezirksleiter oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bezirksleiters, bei Verhinderung
die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
9.7
Der
Bezirk wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §
26 BGB vertreten durch den Bezirksleiter und seinen Stellvertreter. Beide
sind einzelvertretungsberechtigt.
9.8
Der
Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte des Bezirkes. Er
erstellt den Jahresabschlußbericht für die Bezirksversammlung
und legt jeweils einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Beschlußfassung
vor.
§ 10 - Mitgliedsbeiträge und Rechnungsführung
10.1
Die
Mitgliedsbeiträge werden in der Bezirksversammlung festgesetzt.
10.2
Die
Mitgliedsbeiträge sind spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung
zu zahlen. Im Falle des Verzugs kann der Bezirksvorstand das Mitglied bis
zur Zahlung vom Spielbetrieb ausschließen.
10.3
Die
Bezirkskasse ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer
vor der Bezirksversammlung zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind
zulässig.
§ 11 - Jugendordnung
Die
Jugendordnung ist Bestandteil der Bezirkssatzung
§ 12 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur in der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 - Auflösung des Bezirks
13.1
Die
Auflösung des Bezirkes kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene
Bezirksversammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Vierteln
aller Mitglieder-
13.2
Bei
Auflösung des Bezirks ist das vorhandene Vermögen dem Badischen
Schachverbande e.V. zuzuführen, mit der Auflage, es für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 14 - Inkrafttreten
der Satzung
Die
vorliegende Satzung ist in der Bezirksversammlung am 14. Juni 1988 in Endingen
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Bezirksjugendordnung
§ 1 - Name und Wesen
§ 2 - Ziele
2.2
3.1
Aufgabe der Schachjugend
Bezirk Freiburg sind:
- Durchführen von Wettkämpfen
und Turnieren
- Ausbildung durch Schulungen
- Planung, Organisation
und Durchführung besonderer Veranstaltungen
- Kontakte zu anderen Bezirken
3.2
Der Schachjugend Bezirk
Freiburg obliegt in Abstimmung mit dem Schachbezirk die Vertretung der
Jugendlichen des Bezirkes gegenüber dem Badischen Schachverband, der
Schachjugend Baden und anderen Sportorganisationen.
§ 4 -
Mitgliedschaft
4.1
Die Schachjugend Bezirk
Freiburg besteht aus der Jugend der Mitgliedsvereine des Schachbezirks
Freiburg e.V.
4.2
Zur Schachjugend Bezirk
Freiburg zählen:
1. Die Jugendlichen der
Mitgliedsvereine des Schachbezirks Freiburg bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
(Stichtag ist der 01.01.)
2. Jugendwarte, - leiter,
-trainer und andere für die Schachjugend Bezirk Freiburg oder für
die Jugend der Mitgliedsvereine tätige.
§ 5 - Finanzierung
Die Jugendabteilung erhält
nach Vorlage ihres Haushaltsvorschlages jährlich einen Betrag vom
Bezirk, der dem Vorhaben der Jugendabteilung und den Möglichkeiten
des Bezirks angemessen ist. Sie ist berechtigt, daneben einen Beitragssatz
direkt von den einzelnen Vereinen des Schachbezirks zu erheben, den die
Jugendversammlung in Höhe und Staffelung beschließen und die
Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigen muß.
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Bezirk zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie sonstigen Einnahmen (z.B. Startgelder). Sie ist verantwortlicher Empfänger von Zuschüssen für jugendpflegerische Maßnahmen an den Bezirk. Die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel erfolgt nach der Finanzordnung der Schachjugend.
§ 6 - Organe
Organe der Schachjugend
Bezirk Freiburg sind:
- der Jugendausschuß
- die Jugendversammlung
§ 7 - Jugendausschuß
7.1
Der Jugendausschuß
der Schachjugend wird gebildet durch den
- Bezirksjugendwart und
1. Turnierleiter
- stellvertretenden Bezirksjugendwart
und 2. Turnierleiter
- Jugendkassenwart
- Jugendsprecher
- stellvertretenden Jugendsprecher
7.2
Die Jugendversammlung wählt
den Jugendausschuß mit Ausnahme des Jugendsprechers und des stellvertretenden
Jugendsprechers für zwei Jahre. Der Jugendsprecher und der stellvertretende
Jugendsprecher wird nach § 11.3 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereines des Schachbezirks Freiburg.
Für die Jugendsprecher gelten dabei die in § 11.3 gemachten Einschränkungen.
7.3
Wird ein Ausschußamt
im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Jugendausschuß berechtigt,
bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu besetzen.
7.4
Der Bezirksjugendwart oder
sein Stellvertreter vertritt die Schachjugend Bezirk freiburg nach innen
und außen. Er bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter
ist Vorsitzender des Jugendausschusses. Der Bezirksjugendwart gehört
dem Vorstand des Schachbezirks Freiburg an und bedarf als Vorstandsmitglied
der Betsätigung durch die Bezirksjugendversammlung.
7.5
Der Jugendausschuß
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Schachbezirks Freiburg
und der Jugendordnung der Schachjugend sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Er regelt alle Jugendangelegenheiten,
sofern sie nicht von der Bezirksjugendversammlung oder der Schachjugend
Baden entschieden werden.
7.6
Jedes Mitglied des Jugendausschusses
hat in dessen Sitzungen eine Stimme. Dieser faßt seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.7
Der Vorsitzende ruft nach
Bedarf Sitzungen des Jugendausschusses ein, jedoch mindestens einmal jährlich.
Er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens zwei Ausschußmitglieder
unter Angabe von Gründen verlangen.
7.8
Die Einberufung des Jugendausschusses
soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung
erfolgen. Er ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist.
7.9
Der Jugendausschuß
hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitarbeiter für besondere, befristete
Aufgaben heranzuziehen.
§ 8 - Jugendversammlung
8.1
Die Jugendversammlung besteht
aus dem Jugendausschuß, den Vereinsjugendleitern und - jugendsprechern
des Bezirkes. Den Vorsitz führt der Bezirksjugendwart.
8.2
Die ordentliche Jugendversammlung
tritt mindestens einmal jährlich vor der Bezirksversammlung zusammen.
Sie wird mindestens zwei Wochen vor dem durch den Jugendausschuß
festgelegten Termin durch den Vorsitzenden der Schachjugend Bezirk Freiburg
unter Bekanntgabe der tagesordnung einberufen.
8.3
Der Jugendausschuß
kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er sit dazu
verpflichetet, wenn es mindestens ein Viertel der Vereine des Schachbezirks
Freiburg/Breisgau unter Angabe von Gründen verlangt.
Die außerordentliche
Jugendversammlung muß in diesem Falle innerhalb von vier Wochen stattfinden.
Sie ist in dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem festgesetzten
Termin, schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
8.4
Jede ordnungsgemäß
einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Vertreter beschlußfähig.
8.5
Die Jugendversammlung ist
zuständig für:
1. Erlaß, Änderung
und Ergänzung der in § 14 aufgeführten Ordnungen
2. Festlegung der Richtlinien
für die Tätigkeit des Jugendausschusses
3. Entgegennahme der Berichte
des Jugendausschusses und der Kassenprüfer
4. Entlastung des Jugendausschusses
5. Wahl des Jugendausschusses
6. Wahl der Delegierten
für die Jugendversammlung der Schachjugend Baden
7. Beschlußfassung
über vorliegende Anträge
8.6
Anträge für die
Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung
bzw. eine Woche vpr der außerordentlichen Jugendversammlung schriftlich
beim Bezirksjugendwart eingereicht sein. Sie sind den anderen Ausschußmitgliedern
spätestens eine Woche vor der Jugendversammlung bzw. drei Tage vor
der außerordentlichen Jugendversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Alle Anträge sind mit
schriftlicher Begründung beim Bezirksjugendwart einzureichen.
Antragsberechtigt ist der
in § 4.2 genannte Personenkreis
8.7
Die Jugendversammlung kann
nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen.
Dringlichkeitsanträge können zur Beschlußfassung zugelassen
werden, webb sich mehr als zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
hierfür entscheiden. Dringlichkeitanträge auf Änderung der
Jugendordung sind unzulässig.
8.8
Stimmberechtigt sind:
1. die Mitglieder des Jugendausschusses
(außer bei Entlastungen)
2. die Jugendleiter der
Vereine des Schachbezirks Freiburg oder ihre beauftragten Stellvertreter
3. die Jugendsprecher der
Vereine des Bezirkes oder deren jugendliche Vertreter
8.9
Jeder Stimmberechtigte hat
nur eine Stimme; jeder Verein kann maximal zwei Delegierte stellen: Den
Vereinsjugendleiter bzw. -wart und den Vereinsjugendsprecher bzw. deren
jeweilige beauftragte Vertreter. Bezirksjugendausschußmitglieder
haben je eine Stimme, die nicht auf die Stimmenzahl ihres Vereines angerechnet
wird.
8.10
Die Jugendversammlung faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
in dieser Ordnung für eine Abstimmung keine andere Mehrheit bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 - Wahlen
9.1
Wahlen erfolgen grundsätzlich
geheim.
9.2
Wird für ein Amt nur
eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl auf einstimmigen Wunsch der Versammlung
durch offene Abstimmung erfolgen.
9.3
Abwesende können gewählt
werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen,
erklärt haben.
§ 10 - Protokoll
Über jede Sitzung des
Jugendausschusses und der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll muß enthalten: eine Liste sämtlicher Anwesender,
die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll sit vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung des jeweiligen
Gremiums genehmigt werden. Jedem Verein des Schachbezirks Freiburg ist
ein Exemplar zuzuschicken.
§ 11 - Jugendsprecher
11.1
Die Vereine des Bezirkes
entsenden zur Jugendversammlung je einen Jugendsprecher bzw. einen beauftragten
Jugendspieler als Vertreter .
11.2
Zur Ausübung des aktiven
und passiven Stimm- und Wahlrechts muß als untere Altersbegrenzung
das zwölfte Lebensjahr vollendet sein, als obere Altersbegrenzung
gilt das Auslaufen der Amtsperiode beim Erreichen des in § 4.2 unter
1. festgelegten Höchstalters.
11.3
Bei der Wahl des Jugendsprechers
der Schachjugend Bezirk Freiburg und seines Stellvertreters sind nur die
Vereinsjugendsprecher bzw. deren beauftragte Vertreter stimmberechtigt.
Die Wahl findet jährlich
während der ordentlichen Jugendversammlung statt. Das passive Wahlrecht
ist in diesem Falle nach oben auf das in § 4.2.1 festgelegte Höchstalter
begrenzt.
§ 12 - Fachausschüsse
Sowohl die Jugendversammlung
als auch der Jugendausschuß sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer
Aufgaben Fachausschüsse zu bilden.
§ 13 - Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird
durch den Kassenwart und die Kassenprüfer des Schachbezirks Freiburg/Breisgau
vorgenommen. Ihnen oder einer sonstigen vom Bezirksvorstand damit beauftragten
Person ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Sie
sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Bezirksjugendversammlung die Kasse
und die Buchführung der Schcahjugend Bezirk Freiburg auf ihre sachliche
und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Jugendversammlung Bereicht
zu erstatten.
§ 14 - Geschäftsführung
Die Regelung der Arbeit
bei der Geschäftsführung erfolgt durch eine Geschäfts-,
eine Finanz- und eine Spielordnung.
§ 15 - Schlußbestimmungen
15.1
Sofern in der Jugendordnung
keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten analog die Bestimmungen
der Bezirkssatzung
15.2
Beschlüsse der Organe
der Jugendabteilung müssen, sofern sie nichtder Zustimmung der Bezirksversammlung
bedürfen, durch den Vorstand des Schachbezirkes Freiburg/Breisgau
genehmigt werden.
Beschlüssem die nicht
die Billigung des Vorstandes gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung
an den Jugendausschuß bzw. die Jugendversammlung zurückverwiesen.
Finden Sie dort erneut ihre Bestätigung, entscheidet die Bezirksverammlung
endgültig.
15.3
Die Jugendordnung muß
von der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet werden. Sie tritt nach der Bestätigung
durch die Bezirksversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister
als Anhang der Bezirkssatzung in Kraft.
Änderungen der Ordnung
sind nur möglich mit einer Zweidrittelmehrheit der Jugendversammlung
und einer Bestätigung durch mindestens Zweidrittelmehrheit in der
Bezirksversammlung.